Satzung

A.      Allgemeines

§ 1     Vereinsname und Sitz

Der Verein führt den Namen: Blasorchester DIE ORIGINAL CALENBERGER, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.! Er hat seinen Sitz in Gehrden. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2     Vereinszweck - Gemeinnützigkeit

1.  Zweck und Ziel des Vereins sind die Ausübung und Förderung volkstümlicher Musik. Dabei werden ausschließlich unmittelbar   gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 verfolgt.

2.  Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mit­glieder keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

3.  Eine Ausnahme hiervon macht der musikalische Leiter. Er erhält eine vom erweiterten Vorstand festzusetzende Vergütung.

4.  Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die zum Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gehrden, Landkreis Hannover, die es treuhänderisch bis zur Gründung eines neuen Vereins mit gleichen Zielen und gleichen Namen zu verwalten hat. Die Treuhanddauer ist auf eine maximale Zeitdauer von 5 Jahren beschränkt, nach Ablauf dieses Zeitraums fällt das Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz, Ortsverband Gehrden, welches es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3     Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4     Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter

 

B.      Mitgliedschaft

§ 5     Mitglieder

1.  Der Verein besteht aus:

-        aktiven Mitgliedern (ordentlichen und außerordentlichen)

-        passiven Mitgliedern

-        Ehrenmitgliedern

2.  Aktive Mitglieder sind die an der praktischen Musikausübung beteiligen Mitglieder. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie als ordentliche, vor Vollendung des 18. Lebensjahres als außerordentliche Mitglieder geführt (Jugendliche).

3.  Der Vorstand hat das Recht, die Mitwirkung jugendlicher Mitglieder einzuschränken.

4.  Passive Mitglieder sind die, die Ziele des Vereins fördernde, an der Musikausübung nicht beteiligte Mitglieder.

5.  Ehrenmitglieder sind vom erweiterten Vorstand ernannte Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 6     Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Ruf steht.

2.  Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.

3.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe zu nennen.

§ 7     Aufnahmefolgen

Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung; es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

§ 8     Rechte der Mitglieder

1.  Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Den passiven Mitgliedern steht jedoch das Recht, sich musikalisch zu betätigen, nicht zu.

2.  Alle Mitglieder (aktive, passive und Ehren-) genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, mit der Einschränkung des § 5, Abs. 3 für jugendliche Mitglieder.

3.  Jugendliche Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sich zu Wort zu melden.

4.  Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von der Beitragsleistung befreit.

§ 9     Pflichten der Mitglieder

1.  Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Von den Vereinsorganen gefasste Beschlüsse und Anordnungen müssen befolgt werden. Sie haben die musikalischen Bestrebungen zu unterstützen und die Interessen des Vereins zu wahren und zu vertreten.

2.  Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, an den musikalischen Proben und Veranstaltungen teilzunehmen und sollte sie nur in dringenden Fällen versäumen.

3.  Aktive Mitglieder sollen ein privateigenes Musikinstrument besitzen. Vereinseigene Instrumente, Geräte und Noten müssen pfleglich behandelt werden. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Verluste oder Beschädigungen vereinseigener Gegenstände kann der Verein Schadenersatz fordern.

4.    Sämtliche Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

§ 10   Beitrag

1.  Alle Beiträge sind Jahresbeiträge. Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit setzt die Mitgliedersammlung fest.

2.  Beitragspflichtige Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie gemäß § 12 ausgeschlossen werden.

3.  In Härtefällen kann der Vorstand die Zahlung der Beiträge stunden, teilweise oder ganz erlassen.

§ 11   Austritt

1.  Die Mitgliedschaft kann nur zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung (Austrittserklärung) bedarf der Schriftform und muss dem Vorstand vor dem 1. Oktober des lfd. Jahres zugegangen sein.

2.  Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus ihr abgeleiteten Ansprüche an den Verein.

§ 12   Ausschluss

1.  Durch Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

2.  Ausschließungsgründe sind insbesondere:

Grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen

Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung.

3.  Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

4.  Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen. Brief mitzuteilen.

5.  Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

6.  Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitgliedes, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.

 

C.      Organe des Vereins

§ 13   Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

1.  der geschäftsführende Vorstand

2.  der erweiterte Vorstand

3.  die Mitgliederversammlung

 

§ 14   Vorstand

1.  Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

Schriftführer

Kassenwart (Schatzmeister)

Jugendwart (Jugendleiter)

2.  Zum erweiterten Vorstand gehören zusätzlich:

Noten- und Gerätewart

stellvertretender Schriftführer

stellvertretender Kassenwart

Konzertleiter

Pressewart

2 Beisitzer

3.  Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl wirksam geworden ist.

4.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann das vakante Vorstandsamt bis zur nächsten Wahl von einem anderen Vorstandsmitglied aufgrund eines Vorstandsbeschlusses mitverwaltet werden. Ein vakantes Amt des geschäftsführenden Vorstandes kann jedoch nicht durch ein Mitglied des erweiterten Vorstandes mitverwaltet werden. Scheidet während seiner Amtszeit der 1. oder der 2. Vorsitzende aus. kann eine Nachwahl stattfinden. Wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden, muss eine Nachwahl innerhalb von 4 Wochen stattfinden.

§ 15   Vorstandssitzung

1.  Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe von Gründen verlangen.

2.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist.

3.  Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung Leitenden.

§ 16   Geschäftsbereich des Vorstandes

4.  Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich, und zwar derart, dass der 1. oder 2. Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertritt.

5.  Rechtshandlungen, die den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen Dritten gegenüber von mehr als DM 3 000.-- verpflichten. sind nur mit Genehmigungsbeschluss des erweiterten Vorstandes möglich.

6.  Der geschäftsführende Vorstand muss in alle den Verein verpflichtenden Erklärungen die Bestimmung aufnahmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 17   Schriftführer

Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr des Vereins und ist Protokollführer in Vorstands- und Mitgliederversammlungen. Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichnen.

§ 18   Kassenwart

1.  Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte zu erledigen.

2.  Er hat den jährlichen Haushallsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und der ordentllichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.

3.  Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern vorzulegen.

§ 19   Jugendwart

Der Jugendwart betreut die jugendlichen Mitglieder. Er hat ihre besonderen Belange dem Vorstand gegenüber zu vertreten.

§ 20   Noten- und Gerätewart

Der Noten- und Gerätewart verwaltet die vereinseigenen Noten und Geräte. Er hat Bestandsbücher zu führen.

§ 21   Pressewart

Der Pressewart ist zuständig für Werbung, Publikationen und Berichterstattungen über das musikalische und gesellige Vereinsleben.

§ 22   Beisitzer

Beisitzer sind Mitglieder des erweiterten Vorstandes und sollen zu allen nicht besonders erwähnten Aufgaben herangezogen werden.

§ 23   Konzertmeister

Der Konzertmeister ist das Bindeglied zwischen dem Orchester (Aktiven) und dem musikalischen Leiter; er vertritt diesen bei Abwesenheit.

§ 24   Musikalischer Leiter (Kapellmeister)

Die musikalische Leistungsfähigkeit des Orchesters wird wesentlich beeinflusst von der Fähigkeit und Person des musikalischen Leiters (Kapellmeisters). Er nimmt daher eine Sonderstellung im Vereinswesen ein.

1.  Der Kapellmeister leitet die Proben und Aufführungen, fördert die Aus- und Weiterbildung der aktiven Mitglieder musikalisch und gestaltet mit am musikalischen Geschehen im Verein. Er hat beratende Funktion im Vorstand.

2.  Er steht in einem Vertragsverhältnis zum Verein und wird vom Vorstand berufen.

3.  Der Kapellmeister erhält eine angemessene Vergütung.

§ 25   Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

2.  Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.

3.  Die Einberufung muss schriftlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden oder im Behinderungsfalle durch ein sonstiges Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und mindestens 2 Wochen vor dem ange­setzten Termin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten. Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der Versammlung beim l. Vorsitzenden mit kurzer Begründung, schriftlich vorliegen.

4.  In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, mit 2/3 Mehrheit zu beschließen, dass über einen An­trag nur die aktiven Mitglieder abstimmen können.

§ 26   Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung bestellt 2 Kassenprüfer, denen die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt. Sie geben dem Vorstand Kenntnis von dem Ergebnis der Prüfung und erstatten der Mitgliederversamm­lung Bericht. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 27   Inkrafttreten und Änderung der Satzung

1.  Vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 4.3.1973 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist.
Gehrden, den 4. März 1973

2.  Vorstehende Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 27.4.99 geändert Sie tritt in Kraft sobald die Satzungsänderung im Vereinsregister eingetragen ist.
Gehrden, den 27. April 1999